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Auszug aus der Verfassung von Filistan

(Hier finden sie ein Diagramm, das die Machtaufteilung in Filistan anschaulich darstellt)



Im Namen der Allmächtigen, die alles Leben erschuf und bewahrt,

Die uns dieses Land schenkte und fruchtbar macht,

Und dank der wir alle leben,



Erster Titel: Allgemeines



Art. 1 Filistan

Filistan wird gebildet aus allen Gebieten, die sich durch freie Wahl zu Filistan gehörig fühlen.



Art. 2 Zweck

1 Filistan schützt die Freiheit und Rechte der Menschen im Land und ehrt die Allmächtige und ihre Kinder

2 Durch nachhaltige Entwicklung fördert Filistan den Wohlstand seiner Einwohnerinnen

3 Filistan fördert die internationale Zusammenarbeit und Friedensbemühungen.



Art. 3 Bundesstaaten

Die Bundesstaaten können ihre Gesetze frei bestimmen, wo nicht Filistaner Recht das ihre beschneidet.



Art. 4 Individuelle Verantwortung

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner arbeitet mit allen Anderen zusammen, damit sich Filistan positiv entwickelt



Zweiter Titel: Grundrechte und Sozialziele



Art. 5 Menschenwürde

Die Menschenwürde ist unantastbar.



Art. 6 Rechtsgleichheit

1 Niemand darf vor dem Gesetz bevorzugt werden, es sei denn, die Verfassung sieht es anders vor.

2 Niemand darf wegen der Herkunft, der Rasse, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden.



(...)



Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.



Art. 10 Ehe

Die Ehe, wie sie bei primitiven Völkern bekannt ist, ist verboten.



Art. 11 Freiheiten

Der Staat garantiert:

a die Glaubens- und Gewissensfreiheit

b die Meinungs- und Informationsfreiheit

c die Medienfreiheit

d den Anspruch auf Bildung

e die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, sofern kein Gericht dies unterbindet

f die Niederlassungsfreiheit

g die Wirtschaftsfreiheit

h die Wissenschaftsfreiheit

i die Kunstfreiheit



Art. 12 Rechte vor Gericht

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

4 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.



Dritter Titel: Politische Rechte



Art. 13 Politische Rechte der Frauen

Jede Frau hat das Recht:

a Den Frauenrat zu wählen

b Per Unterschrift ein Referendum über ein Gesetz zu verlangen

c Das Petitionsrecht

d Per Unterschrift das Zustandekommen einer Volksinitiative zu unterstützen

e Über Referenden und Verfassungsinitiativen an der Urne zu entscheiden

f Das passive Wahlrecht in Ämter, die mit Frauen zu besetzen sind



Art. 14 Politische Rechte der Männer

Jeder Mann hat das Recht:

a Den Männerrat zu wählen

b Das Petitionsrecht

c Das passive Wahlrecht in Ämter, die mit Männern zu besetzen sind



Art. 15 Wahrnehmung der politischen Rechte

1 Aus der Wahrnehmung der politischen Rechte darf kein Nachteil erwachsen

2 Der Zwang zur Wahrnehmung ist verboten



Vierter Titel: Aufgaben des Staates



(...)



Fünfter Titel: Politische Behörden



Art. 33 Der Frauenrat

1 Der Frauenrat besteht aus 100 Frauen aus Filistan

2 das Gesetz regelt die Zusammensetzung nach Wahlkreisen

3 Der Frauenrat ist die oberste Instanz. Er hat das alleinige Recht, Gesetze zu verabschieden, Steuern zu erheben, Staatsverträge abzuschliessen und Amnestien zu erlassen.



Art. 34 Der Männerrat

1 Der Männerrat besteht aus 50 Männern aus Filistan

2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung nach Wahlkreisen

3 Der Männerrat gibt Empfehlungen über hängige Gesetzesinitiativen an den Frauenrat ab

Art. 35 Staatsoberhaupt

Staatsoberhaupt und Regierungschefin ist die amtierende Königin oder ihre Stellvertreterin.



Art. 36 Regierung

1 Die Regierungsmitgliederinnen stehen der Verwaltung vor und können dem Frauenrat in gemeinsamem Beschluss eine Gesetzesinitiative vorlegen.

2 Die Königin bestimmt die Anzahl der Regierungsmitgliederinnen und schlägt diese vor.

3 Der Frauenrat muss die Regierungsmitgliederinnen genehmigen oder einzeln ablehnen.



Art. 37 Bundesgericht

1 Das oberste Gericht von Filistan ist das Bundesgericht. Die Anzahl der Mitgliederinnen wird durch das Gesetz vorgeschrieben.

2 Die Aufgabe des Gerichts ist primär die Überwachung der Einhaltung der Verfassung und sekundär die Funktion als oberste Rekursinstanz im Lande.

3 Die Mitgliederinnen werden vom Frauenrat gewählt.



Sechster Titel: Initiative und Referendum



Art. 38 Die Initiative

1 Die Frauen von Filistan haben das alleinige Recht, zu bestimmen, wie die Verfassung aussieht. Die amtierende Königin kann gegen Volksbeschlüsse ihr Veto einlegen.

2 Wenn 5 von 100 Filistanerinnen dies verlangen, kommt ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung, genannt Volksinitiative, zur Abstimmung.

3 Es gilt das einfache Mehr.

4 Das Gesetz regelt die weiteren Bestimmungen.



Art. 39 Das Referendum

1 Gesetzesbeschlüsse des Frauenrates können, wenn 2 von 100 Filistanerinnen dies innert 4 Monaten verlangen, zur Abstimmung dem Volk unterbreitet werden.

2 Es gilt das einfache Mehr.

3 Das Gesetz regelt die weiteren Bestimmungen.



(...)